Anscheinsbeweis auch bei „Auffahrunfall“ auf Skipiste

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 15.08.2017   zu Az.: 30 O 53/17 soll auch bei einem Skiunfall ein Anscheinsbeweis gelten, nach dem vermutet wird, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Das bedeutet konkret, dass im Zweifel der Auffahrende einen Gegenbeweis erbingen muss, was oft nicht gelingt. Dieser Grundsatz ist aus dem Straßenverkehrsrecht bekannt, wo er eine Vielzahl von Prozessen prägt.