BGH hebt Mordurteil gegen Raser auf

Der BGH hat mit Urteil vom 01.03.2018 zu Aktenzeichen 4 StR 399/17 ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben mit dem zwei Raser in ihren Zwanzigern wegen Mordes Verurteilt wurden.

Das Landgericht hatte den Vorsatz und das Tatbestandsmerkmal des gemeingefährlichen Mittels bejaht. Hierzu äußerte sich der BGH dergestalt, dass das Landgericht festgestellt habe, dass der bedingte Tötungsvorsatz bei Einfahren in die Kreuzung bestanden habe, gleichzeitig aber auch festgestellt habe, dass der Unfall zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr zu verhindern war. Der BGH stellt klar, dass der Tötunsgvorsatz zu einem Zeitpunkt bestehen muss, zu dem der Todeseintritt noch zu verhindern ist.

Angesichts der Aufhebung wird wohl damit zu rechnen sein, dass eine Verurteilung nur noch wegen fahrlässiger Tötung erfolgt.

Der neue Straftatbestand des § 315d StGB (mehr hierzu in früheren Beiträgen hier) galt zum Tatzeitpunkt noch nicht, so dass dieser nicht anwendbar ist.