BGH zur Verfahrensabsprache nach Richterwechsel

Ein Deal oder im Fachterminus Verfahrensabsprache genannt, kann unter bestimmten Umständen platzen. Das war schon bisher bekannt und die Rechtsfolgen in § 257c IV StPO geregelt. Der BGH erkennt jetzt aber neben den in diesem Paragraphgen genannten Gründen für das Platzen eines Deals einen neuen an. Den Wechsel der beteiligten Richter. Zwar ergebe sich dieser Grund nicht aus § 257c IV StPO, jedoch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Absprache nur zwischen den beteiligten Personen gelte und nachfolgende Richter daher nicht durch Absprachen ihrer Vorgänger gebunden werden könnten. Da Richterwechsel aus unterschiedlichsten Gründen vorkommen können wird Entsprechendes nunmehr in der Praxis in die Entscheidung für oder gegen einen Deal, zumindest aber in die Belehrung eines Mandanten vor Ablegung eines Geständnisses im Rahmen eines Deals, einzubeziehen sein. § 257c IV StPO regelt zwar, dass ein solches Geständnis dann nicht verwertbar ist, jedoch entfaltet ein Solches in der Praxis dennoch eine nachteilige Wirkung, die es zu bedenken gilt.