Bindungswirkung zwischen Strafurteilen und Zivilurteilen

Die oft vom Rechtsanwalt schwer zu vermittelnde Tatsache, dass es keine Bindungswirkung zwischen Strafurteilen und Zivilurteilen gibt, zeigt sich aktuell wieder in einem Rechtsstreit zwischen einem prominenten Wettermoderator und seiner ehemaligen Geliebten.

Nachdem ein Strafverfahren gegen den prominenten Wettermoderator wegen eines Sexualdelikts mit einem Freispruch endete, erstattete dieser Gegenanzeige und machte Schadensersatzansprüche geltend, unter Anderem wegen dem erlittenen Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft. Das Zivilurteil endete mit einer Verurteilung der ehemaligen Geliebten, da diese nach Ansicht des Gerichts die Freiheitsentziehung durch eine bewußt falsche Anzeige verursacht habe. Das Strafverfahren gegen die ehemalige Geliebte wurde nunmehr aber eingestellt, da eine bewußt falsche Anzeige nicht mit der nötigen Sicherheit nachzuweisen sei.

Der Fall zeigt recht eindrucksvoll, wie unterschiedlich die Behandlung eines Sachverhalts durch die verschiedenen Gerichtszweige sein kann.

Auch von mir wurde schon ein Fall betreut, in dem unter Vertretung durch einen anderen Strafverteidiger ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges erging, dann aber in dem von mir vertretenen Zivilprozess wegen der aus dem Betrug entstandenen finanziellen Schäden eine Klage auf Schadenersatz mit dem Argument abgewiesen wurde, dass eine Straftat nicht vorgelegen habe.

Solche Fälle sind nicht unbedingt die Regel, aber nach derzeitigem Recht möglich. Eine Abhilfe schafft hier das Adhäsionsverfahren, das aber in der Praxis kaum angewendet wird.