Bundesrat beschließt Gesetzentwurf eines neuen § 126a StGB zum Darknet

Da die Strafverfolgungsbehörden im sogenannten Darknet oft an ihre Grenzen stoßen hat der Bundesrat am 15.03.2019 einen Gesetzentwurf beschlossen, der es ihnen erleichtern soll, gegen Betreiber illegaler Handelsplattformen in diesem Teil des Internets strafrechtlich vorzugehen.

Bisher lag eine Strafbarkeit der Betreiber von Handelsplattformen im Darknet nur dann vor, wenn diese durch ihr Verhalten die Grenze zur Beihilfe überschritten, was bisweilen schwer nachweisbar war.

Nach dem neuen Gesetzentwurf soll schon strafbar sein, wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern.  Erfasst sein sollen nach Absatz 2 der Vorschrift bestimmte, im Darknet häufiger anzutreffende rechtswidrige Taten wie Betäubungsmittel- und Waffenhandel sowie illegale Pornographieangebote. Der Strafrahmen soll bis zu drei Jahre oder Geldstrafe umfassen, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Strafrahmen des Gesetzes zu dessen Bruch beigetragen wird soll nicht erreicht werden. Bei gewerbsmäßigem Handeln sollen 6 Monte bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe verhängbar sein.

Ferner wird in der Strafprozessordnung die Telefonüberwachung für den neuen Straftatbestand und die Einholung von Auskünften bei Post- oder Telekommunikationsdiensten über solche Sendungen ermöglicht werden, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr oder noch nicht im Machtbereich der Person oder des Unternehmens befinden.

Meiner Auffassung nach ist die Erfassung strafbaren Verhaltens der Plattformbetreiber über das Instrument der Beihilfe ausreichend. Die Ausweitung durch den neuen Straftatbestand aufgrund von Nachweisschwierigkeiten halte ich für äußerst bedenklich. Auch ergibt sich für mich nicht schlüssig, warum das Betreiben einer solchen Plattform nur im Darknet  (hier genauer: eine internetbasierte Leistung deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt ist) strafbar sein soll, im üblich erreichbaren Internet aber nicht. Offenkundig wird hier vor allem die Behinderung der Verfolgung durch technische Sicherheitsmaßnahmen bestraft und nicht der Unrechtsgehalt der Unterstützung bei der Vermarktung illegaler Gegenstände und Daten.