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BGH bleibt bei altem Grenzwert für die nicht geringe Menge THC

Der BGH hat in einem Beschluss Beschluss vom 18.04.2024 unter Aktenzeichen 1 StR 106/2 klargestellt, dass es auch nach dem neuen KCanG bei dem Grenzwert von 7,5g THC für die Bestimmung der nicht geringen Menge bleibt. Die Entscheidung überrascht, da allgemein eine Erhöhung erwartet worden war. Es ergibt sich die problematische Lage, dass bei einem Überschreiten der erlaubten Mengen nunmehr sehr leicht gleich der schwerwiegendere Tatbestand der nicht geringen Menge i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG erfüllt sein wird, der keine Geldstrafe sondern nur noch Freiheitsstrafe vorsieht. Die Entscheidung ist sehr kritisch zu sehen, da sich der BGH damit recht deutlich in Widerspruch zu dem mit der Legalisierung zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen setzt. Es ist also Sorgfalt und Zurückhaltung im Umgang mit Cannabis dringend anzuraten. Auch bezüglich weiterer noch ausstehender Entscheidungen zum neuen KCanG bleibt die Lage spannend.

Cannabislegalisierung hat den Bundesrat passiert

Die Cannabislegalisierung kommt zum 01.04.2024. Die mögliche Blockade durch Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde abgewendet. Einzelne Korrekturen am Vorhaben wird es zwar noch geben aber insbesondere die Amnestie nach § 313 EGStGB wird nicht angerührt. Wer noch Probleme wegen bereits erfolgter Verurteilungen hat sollte prüfen oder prüfen lassen, ob er betroffen ist. Insbesondere noch nicht gezahlte Geldstrafen oder noch offene Bewährungen sind insoweit relevant, aber durchaus auch der ein oder andere Registereintrag. Ein neuer Grenzwert für den Straßenverkehr wird noch geregelt werden.

Anhörung im Bundesrat zur Cannabislegalisierung

Am 22.03.2024 findet die Anhörung im Bundestag zur Cannabislegalisierung statt. Wie bereits umfangreich berichtet, hat das neue CanG den Bundestag bereits passiert. Zustimmungsbedürftig ist das Gesetzt zwar nicht, jedoch spricht derzeit Einiges dafür, dass es zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kommen könnte. Insbesondere die Amnestie nach § 313 EGStGB ist vielen Beteiligten ein Dorn im Auge, da hierdurch eine weitere, erhebliche Überlastung der ohnehin bereits überlasteten Justiz eintreten dürfte. Es müssten wohl hunderttausende alte Akten nochmals in die Hand genommen werden um Straferlasse oder auch nur Registereinträge zu prüfen.

Cannabis Legalisierung verschoben

Nach derzeitigem Stand soll die Legalisierung ab dem 01.04.2024 gelten.

Cannabis, dessen Besitz bisher strafbar war, soll unter bestimmten Bedingungen legalisiert werden. So soll z. B. eine begrenzte Ausgabe von 25 Gramm sowie der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen legal werden. Sowohl der Eigenanbau als auch der gemeinschaftliche Anbau für Personen ab 18 Jahren soll erlaubt werden. Der gemeinschaftliche Anbau soll unter sogenannten Cannabis-Clubs stattfinden. Gleichwohl bleibt der Besitz und der Anbau stark reglementiert, weshalb man sich im vorhinein gründlich über die neue Gesetzeslage informieren sollte. Der aktuelle Gesetzesentwurf ist auf der Seite des Bundestages abrufbar.

Geplante Gesetzesänderung zu § 184b StGB

Der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) wurde zum 1. Juli 2021 massiv verschärft. Alle Tatvarianten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB wurden zu Verbrechenstatbeständen erklärt. Dies hatte insbesondere zur Folge, dass auch Fälle am unteren Rand der Strafwürdigkeit nicht mehr wegen Geringfügigkeit eingestellt werden konnten. Oft war damit eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung nicht mehr gewährleistet.

Mit dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf werden alle diese Tatbestände wieder zu Vergehen herabgestuft. Die Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahre für schwerere Fälle des § 184b Abs. 1 StGB soll aber beibehalten werden.

Im Einzelfall werden dann Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder Erledigungen durch Strafbefehl und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung wieder möglich sein.

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BGH zur Verfahrensabsprache nach Richterwechsel

Ein Deal oder im Fachterminus Verfahrensabsprache genannt, kann unter bestimmten Umständen platzen. Das war schon bisher bekannt und die Rechtsfolgen in § 257c IV StPO geregelt. Der BGH erkennt jetzt aber neben den in diesem Paragraphgen genannten Gründen für das Platzen eines Deals einen neuen an. Den Wechsel der beteiligten Richter. Zwar ergebe sich dieser Grund nicht aus § 257c IV StPO, jedoch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Absprache nur zwischen den beteiligten Personen gelte und nachfolgende Richter daher nicht durch Absprachen ihrer Vorgänger gebunden werden könnten. Da Richterwechsel aus unterschiedlichsten Gründen vorkommen können wird Entsprechendes nunmehr in der Praxis in die Entscheidung für oder gegen einen Deal, zumindest aber in die Belehrung eines Mandanten vor Ablegung eines Geständnisses im Rahmen eines Deals, einzubeziehen sein. § 257c IV StPO regelt zwar, dass ein solches Geständnis dann nicht verwertbar ist, jedoch entfaltet ein Solches in der Praxis dennoch eine nachteilige Wirkung, die es zu bedenken gilt.

Drogentransport oft nur Beihilfe beim Handel

Der Transport zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel stellt oft nur eine Beihilfehandlung für den Handel mit Betäubungsmitteln dar. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bereitet hier oft Schwierigkeiten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist für die Mittäterschaft notwendig, dass der Kurier über den reinen Transport hinaus beim Vertrieb mitwirkt. Ein rein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Geschäfte sei nicht ausreichend.

Dies betonte der 4. Strafsenat in einer Entscheidung mit der ein Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz abgeändert wurde. Darüber hinaus wurde in dem Urteil gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Kurier genau gewusst und nicht nur, wie üblich, eine grobe Vorstellung davon gehabt haben soll, wie viele Betäubungsmittel er transportierte. Da es sich bei der angewendeten Strafnorm aber um ein Vorsatzdelikt handelt, welches schon für die Verwirklichung des Tatbestandes selbst eine solche Kenntnis voraussetzt sei die strafschärfende Bewertung unzulässig.

„Stealthing“ ist strafbar

Nach einer Entscheidung des KG (OLG Berlin) vom 27.07.2020 ist das sogenannte „Stealthing“ (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr) gemäß § 177 I StGB zumindest dann strafbar, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern auch in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.

Es handelt sich um die erste Oberlandesgerichtliche Entscheidung zu dem Thema, mit der laut KG ausdrücklich keine Entscheidung darüber gefallen ist, wie das sogenannte Stealthing zu beurteilen wäre, wenn es zu keiner Ejakulation kommt.

Abschließend erläuterte das KG, dass im konkret entschiedenen Fall, trotz Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen, keine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 VI 2 Nr.1 StGB) erfolgen konnte, weil eine Schuldspruchänderung im Revisionsrechtszug in der vorliegenden Konstellation rechtlich nicht in Betracht kam.

Im Einzelfall könnte „Stealthing“ aber künftig auch als Vergewaltigung gewertet werden.