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Pakt für den Rechtsstaat

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich auf einen „Pakt für den Rechtsstaat“ geeinigt. So sollen vor allem 2000 neue Stellen für Richter und Staatsanwälte geschaffen werden.

Etwas mehr als die Hälfte der Kosten will der Bund übernehmen, der Rest soll von den Ländern finanziert werden. Insgesamt wird von ca. 400 Millionen Euro pro Jahr gesprochen.

Nach jahrelangem Sparen war es zu einer Überlastung der Justiz gekommen, die auch für Strafverteidiger zu spüren war. Verzögerung von Verfahren, fehlende Ansprechbarkeit der Staatsanwälte und allgemein übereilte Behandlung der Rechtsfälle waren Phänomene die immer häufiger auftraten.

Ob die beschlossenen Maßnahmen ausreichen werden um diese Auffälligkeiten zurückzudrängen wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Meiner Auffassung nach wird generell eine andere Personalpolitik in der Justiz nötig sein und keine einmaligen Aktionen wenn die Hütte gerade besonders intensiv brennt.

Unfallverursacher muss Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens tragen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls dem Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Gutachtens erstatten muss, wenn das Gutachten fehlerbehaftet ist (Urteil vom 24.10.2018, Az.: 31 C 1884/16 (17)).

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verweigerte die Zahlung der Kosten für das Privatgutachten in Höhe von ca. 1000,00 €, da dieses handwerkliche Mängel enthalte und unbrauchbar sei. Tatsächlich ergab das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten, dass der Privatgutachter den Restwert nicht korrekt ermittelt hatte.

Das Amtsgericht verurteilte die Haftpflichtversicherung dennoch, da sich der Geschädigte den Fehler des Gutachters nicht zurechnen lassen müsse. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Auftraggeber als Laie die Unrichtigkeit erkennen und den Sachverständigen zur Nachbesserung auffordern oder er aus sonstigen Gründen die Unbrauchbarkeit habe abwenden können.

Das Urteil verdient Zustimmung. Es kann nicht in der Verantwortungssphäre des Geschädigten liegen, wenn ein Privatgutachten an für ihn als Laien nicht erkennbaren Mängeln leidet. Die Gefahr solcher Mängel liegt immer vor und darf nicht dazu führen, dass ein Geschädigter aus Sorge wegen der Kosten kein Gutachten einholt. Eine Einschränkung muss natürlich dergestalt erfolgen, dass Sorglosigkeit bzw. Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht unberücksichtigt bleibt. Dies ist auch in anderen Gebieten unter dem Gesichtspunkt der Schadengeringhaltungspflicht anerkannt.

Referentenentwurf zur Neuregelung der Pflichtverteidigung

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf zur Neuregelung der Pflichtverteidigung zwecks Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 vorgelegt, zu dem mittlerweile auch der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen hat.

Der Text ist auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einsehbar (bmjv.de).

Weiterhin soll nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sondern die Umstände des Vorwurfs, die justizielle Behandlung sowie die potentielle Rechtsfolge Maßstab für die Beiordnung sein.

Meines Erachtens nach versäumt der Entwurf die Möglichkeit endlich das Problem mit der Auswahl der Pflichtverteidiger zu lösen. Bisher hat das Gericht ein erhebliches und kaum überprüfbares Auswahlermessen bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers, was mitunter zweckfremde Erwägungen begünstigt. Nicht zuletzt dieser Umstand führt in der Praxis häufig zu ganz erheblichem Misstrauen der Beschuldigten gegenüber Pflichtverteidigern. Sinnvoller wäre hier ein festes System wie z.b. bei den Hilfsschöffenlisten. Dies sieht wohl auch der Deutsche Anwaltverein so.

Ob der Entwurf auch geeignet wäre die in der Praxis oft unterbleibende Beiordnung schon im Ermittlungsverfahren zu gewährleisten bleibt abzuwarten. Regelungen dahingehend sind jedenfalls grundsätzlich enthalten. So soll der Staatsanwalt im Falle einer notwendigen Verteidigung verpflichtet sein, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen (§ 141 II StPO des Entwurfs). Der Wortlaut ist jedenfalls deutlich schärfer als der aktuelle (§ 141 III StPO).

BGH bestätigt Verurteilung Kölner „Raser” zu Haftstrafen

Der BGH hat die Revision eines der Verurteilten gegen eine Haftstrafe ohne Bewährung verworfen (Beschluss vom 04.12.2018, Az.: 4 StR 388/18). Der zweite Verurteilte hatte kein Rechtsmittel mehr eingelegt.

In Folge eines illegalen Straßenrennens in Köln am 14.04.2015 erlag eine unbeteiligte, 19-jährige Studentin ihren Verletzungen. Die zur Tatzeit 21 und 22 Jahre alten Angeklagten wurden vom Landgericht Köln wegen fahrlässiger Tötung zu Haftstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Strafen wurden ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde betreffend die Bewährungsaussetzung vom BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Im zweiten Anlauf gab es dort dann keine Bewährung mehr, wogegen sich einer der Verurteilten erfolglos mit einer Revision an den BGH wendete. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Polizistentrick führt zu 5 Jahren Haft

Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 03.11.2018 in einem Fall des sogenannten Polizistentricks eine Haftstrafe von 5 Jahren verhängt (Az.:1 KLs 430 Js 5973/18). Bei diesem Trick geben sich Betrüger als Polizisten aus und überzeugen ihre Opfer davon, Ziel geplanter Vermögensdelikte zu sein. Unter dem Vorwand Bargeld und Wertgegenstände in Sicherheit zu bringen oder diese zu Ermittlungszwecken zu benötigen werden vornehmlich Rentner zur Herausgabe teils hoher Summen gedrängt. Im vorliegenden Fall betrug der Schaden 300.000 €. Mit dem Urteil blieb das Gericht nur knapp unter der Forderung der Staatsanwaltschaft von 5 1/2 Jahren. Die Verteidigung kündigte Revision an, da ihrer Auffassung nach der Täter nicht klar identifiziert worden sei.

Bewährungsstrafe wegen wiederholter Schwarzfahrten

Wie bereits früher in den Neuigkeiten berichtet gibt es Fälle, in denen wegen einer Vielzahl von Taten und Vorstrafen auch wegen dem vermeintlich harmlosen Delikt des Schwarzfahrens (oder in der Fachsprache Leistungserschleichung gem. § 265a StGB) eine Freiheitsstrafe verhängt wird.

Wie bereits berichtet gibt es Forderungen aus der Politik, den Straftatbestand zu streichen. Sogar der Richterbund sprach sich für eine Änderung aus, nach der nur noch bei zusätzlicher Überwindung von Sicherungsmaßnahmen eine Straftat vorliegen soll (z.B. Überspringen eines Drehkreuzes am Einlass). Bis jetzt ist eine tatsächliche Anderung des § 256a StGB aber nicht absehbar.

Heute verhandelte ich einen solchen Extremfall vor dem Landgericht Limburg. In erster Instanz wurde der Täter wegen vieler Vorstrafen und einer Vielzahl von Schwarzfahrten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Auf die von mir eingelegte Berufung hin wurde das Urteil auf 4 Monate reduziert, eine Bewährung wurde gleichwohl immer noch nicht gewährt. Auf die sodann von mir eingelegte Revision hin wurde das Berufungsurteil aufgehoben und erneut vor einer anderen Kammer über die Berufung verhandelt. Die 4 Monate blieben, aber diesmal wurde eine Aussetzung zur Bewährung gewährt. Wegen einer früheren Verurteilung, ebenfalls wegen Leistungserschleichung in einer Vielzahl von Fällen, in der 10 Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen wurden, wurde die dort gewährte Bewährung widerufen. Auch diese Entscheidung konnte von mir gekippt werden, so dass nur die Bewährungszeit etwas verlängert wurde. An der Grundentscheidung war ich leider nicht als Verteidiger beteiligt, sonst wäre auch diese sicherlich aufgehoben worden.

Der Fall zeigt, wie drastisch die Folgen wiederholter Schwarzfahrten sein können, obwohl es sich im Volksmund um ein Kavaliersdelikt handelt.

Ohne die jahrelange, unnachgiebige Verteidigung durch mehrere Instanzen hindurch hätte hier eine Freiheitsstrafe von fast zwei Jahren verbüßt werden müssen. Das alles nur wegen reiner Schwarzfahrten. Der Kostenaufwand für alle Beteiligte und auch die Staatskasse ist enorm und mit der Schwere des Vergehens kaum vereinbar.

Meines Erachtens nach sollte die Politik hier entsprechend dem Vorschlag des Richterbundes tätig werden.

LG Augsburg verurteilt VW zu Rückzahlung des Kaufreises ohne Abzug von Nutzungsersatz

In einem in der Presse breit diskutierten Urteil hat das LG Augsburg VW im Rahmen des Diesel-Skandals zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs ohne Anrechnung von Nutzungsersatz verurteilt (Az.: 021 O 4310/16) .

Der genaue Urteilstext ist hier noch nicht bekannt, in diesem soll aber argumentiert worden sein, dass der Abzug von Nutzungsersatz dem Gedanken des Schadensersatzes wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung widerspräche.

Diese Argumentation entspricht auch meiner Argumentation vor dem Landgericht Limburg, der dort aber kein Gehör geschenkt wurde. Für die von mir geführte Berufung wird das Urteil des LG Augsburg daher eine Argumentationsstütze sein.

Auch wenn die genaue Argumentation des LG Augsburg noch nicht bekannt ist dürfte sich diese ähnlich lesen lassen wie die von mir verfolgte.

§ 826 BGB soll unter strengen Voraussetzungen, einen umfassenden Ausgleich des begangenen Unrechts gegenüber dem Geschädigten ermöglichen. Die Folgen des begangenen Unrechts sollen vollständig aus der Welt geschafft werden. Dabei soll nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in Abkehr früherer Reichsgerichtsrechtsprechung der Zustand wieder hergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der mit vorsätzlichen, sittenwidrigen Mitteln erlangte Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Dazu ist natürlich der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zuzusprechen. Wenn das Gericht aber nunmehr einen Gebrauchsvorteil zuspricht, so wendet es sich von diesen Grundsätzen ab. Dies, da auch der Gebrauchsvorteil direkte Folge des sittenwidrig erlangten Kaufvertrages ist. Wäre der Kaufvertrag nicht geschlossen worden, hätte der Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erhalten und keine Nutzungen aus diesem gezogen. Auch die Nutzungen des Fahrzeugs und deren Wertersatz sind mithin von der Beklagten in einer vorsätzlichen und gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise erlangt worden. Dies gilt nach hier vertretener Auffassung für den gesamten Nutzungsersatz.

Besonders deutlich wird der Wertungswiderspruch an dem Umstand, dass die Nutzungsentschädigung anhand des Bruttokaufpreises mal der gefahrenen Kilometer geteilt durch die Gesamtlebenslaufleistung berechnet wird. Der Bruttokaufpreis umfasst auch den von dem Verkäufer mit dem vorsätzlichen sittenwidrigen Rechtsgeschäft kalkulierten Gewinn. Gerade diesen Gewinn bzw. das Ziel, dass der Verkäufer mit seiner vorsätzlichen, gegen die guten Sitten verstoßenden Vorgehensweise erzielen wollte, wird diesem damit per Urteil zugesprochen. Dies ist mit dem Grundgedanken von § 826 BGB nicht vereinbar.

Dass für die Anrechnung von Nutzungsersatz besondere Voraussetzungen Erfüllt sein müssen sieht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung und verortet die vorstehende Problematik unter dem Stichwort „unangemessene Entlastung des Schädigers“.

Da der Anspruch unter anderem auf einer Verletzung des Unionsrechts beruht, sind die Leitgedanken desselben wertend miteinzubeziehen. Eine unangemessene Entlastung des Schädigers  droht stets bei einer möglichen Frustration des Zwecks der einschlägigen Haftungsnorm. Im Fall einer nach den Vorgaben des Unionsrechts anzuwendenden Regelung ist dies der Fall, wenn ihre gemeinschaftsrechtskonform bestimmte Funktion im nationalen Recht keine hinreichende Durchschlagskraft erlangt. Dient die Einstandspflicht dazu, den gemeinschaftsrechtlichen Verbot eines Handels mit Fahrzeugen ohne zutreffende Übereinstimmungsbescheinigung und mit einer verbotenen Abschalteinrichtung zur Geltung zu verhelfen, darf dieser Zweck nicht auf der Rechtsfolgenebene wieder untergraben werden. Dies wäre aber bei einer Anrechnung von Nutzungsvorteilen der Fall, da hiermit die Schwelle zur Geltendmachung der Ansprüche durch den Geschädigten erheblich erhöht wäre. Mit der nach Rückzahlugn des Kaufpreises unter Abzug des Nutzungsersatzes verbleibenden Restsumme kann sich der Käufer in der Regel kein angemessenes Ersatzfahrzeug in der Klasse des Magelhaften beschaffen. Eben diese Problematik hat auch der EuGH in der weithin bekannten Quelle-Entscheidung gesehen und mitgeteilt, dass eine nationale Regelung, die bei der Rückgabe von mangelhaften Gegenständen im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung gewährt, einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie darstellt. Auf dieser Entscheidung und den dieser zugrunde liegenden Gedanken beruht auch § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB (§ 474 Abs. 5 Satz 1 BGB a.F.) Insoweit ist im vorliegenden Fall auch § 249 BGB und die darin enthaltene Frage des Vorteilsausgleichs gemeinschaftskonform zu beantworten. Dies ist bereits jetzt durch die vom BGH erfolgte Öffnung der Voraussetzung für die adäquate Kausalität hinaus möglich, indem festgestellt wird, dass die Anrechnung nicht mit dem Zweck des Ersatzanspruches vereinbar ist (Vergleiche mit guter Argumentation und weiteren Nachweisen: Haake in VOR 2017, 83). Ein Wertungswiderspruch zu den Regelungen über den Rücktritt besteht nicht, da dieser an deutlich geringere Anforderungen geknüpft ist, als die Vorschriften aus dem Bereich der unerlaubten Handlung, die ein Verschulden voraussetzen. Bei einem Rücktritt hat sich der Zurücktretende „freiwillig“ in das Vertragsverhältnis begeben, während er im Fall einer unerlaubten Handlung durch eine Täuschung und sogar durch eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung in das Vertragsverhältnis geriet.

Prozess um Ku´damm-Raser geht in nächste Runde

Am Landgericht Berlin geht der Prozess gegen zwei Angeklagte, die im Jahr 2016 bei einem illegalen Straßenrennen einen Unfall verursacht und einen Unbeteiligten getötet hatten, in die nächste Runde (über den bisherigen Verfahrensgang hatte ich bereits berichtet).

Die beiden noch immer in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten wurden erstinstanzlich zu lebenslanger Freiheitsstrafe, unter Anderem wegen Mordes, verurteilt. Dieses Urteil wurde in der Berufung aufgehoben, weshalb der Fall am Landgericht vor einer anderen Kammer neu verhandelt wird. Die nach der Aufhebung zunächst zuständige 40. Große Strafkammer wurde erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt. Zuständig ist nun die 32. Große Strafkammer.

Kern des Verfahrens wird sein, ob den Angeklagten Eventualvorsatz bezüglich der Tötung eines Menschen vorgeworfen werden kann oder eine fahrlässige Tötung vorliegt.

Landgericht Limburg verurteilt VW zu Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs

Das Landgericht Limburg hat in einem von mir (Rechtsanwalt Martin Riebeling) geführten Verfahren den VW Konzern, im Rahmen des Dieselskandals, zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt (Urteil vom 13.11.2018 – 4 O 354/17).

Die Verurteilung erfolgte einem Hilfsantrag folgend nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung. Die Klägerin muss sich aber Nutzungsersatz anrechnen lassen. Da der Hauptantrag auf Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs ohne Nutzungsersatz abgewiesen wurde und auch rechtliche Bedenken wegen des Nutzungsersatzes im Rahmen des § 826 BGB bestehen, wird diesseits Berufung eingelegt.

Nach hier vertretener Auffassung bestehen gute Aussichten, dass das OLG Frankfurt nach dem bereits jetzt guten Ergebnis auch noch den Nutzungsersatz kippen wird. Den bisherigen Erfahrungen nach wird VW es aber kaum auf ein solches Urteil des OLG ankommen lassen und einen Vergleich mit Verschwiegenheitsklausel anbieten. Der nötige Druck hierzu ist mit dem guten erstinstanzlichen Urteil jedenfalls aufgebaut.

DRB gegen generelle Strafbarkeit von Schwarzfahrten

In der Diskussion um die Frage, ob Schwarzfahren (Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Zahlung) weiterhin ein Straftatbestand bleiben soll, hat sich der Deutsche Richterbund nunmehr dergstalt positioniert, dass die Beförderungserschleichung nach § 265a StGB, wie die Schwarzfahrt für Juristen heißt,  nur noch strafbar sein soll, wenn Zugangsbarrieren oder Zugangskontrollen überwunden oder umgangen werden. Nicht mehr strafbar soll sein, wenn ohne weitere Täuschung eine Beförderungsdienstleistung in Anspruch genommen wird ohne zu bezahlen. Nach Auffassung des DRB reichen für solche Fälle die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Verkehrsbetriebe, wie z.B. das erhöhte Beförderungsentgelt aus. Wer allerdings Fahrkartenkontrollgeräte unterläuft oder sich der Kontrolle durch Personal entzieht soll, wegen des damit zum Audruck gebrachten, höheren kriminellen Potentials, weiter strafbar bleiben.