Neuigkeiten

Mieter unrenoviert übernommener Wohnung muss auch bei „Renovierungsvereinbarung” mit Vormieter keine Schönheitsreparaturen vornehmen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.08.2018 (Az.: VIII ZR 277/16) entschieden, dass bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung auch dann keine Renovierungspflicht besteht, wenn zwischen dem neuen Mieter und dem Vormieter (nicht Vermieter!) eine Vereinbarung bestand, dass der neue Mieter die Renovierung vornimmt und hierfür kein angemessener Ausgleich besteht.

Die Klägerin verlangte aus einem Mietvertrag mit Schönheitsreparaturklausel Ersatz von Malerkosten. Der Beklagte, der mit der Vormieterin vereinbart hatte, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, berief sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

In den beiden ersten Instanzen obsiegte die Vermieterin unter anderem mit der Auffassung, wegen der Vereinbarung mit der Vormieterin sei der Mieter so zu stellen, als habe er eine renovierte Wohnung übernommen.

Der BGH führt dagegen aus, dass die zweiseitige Vereinbarung mit dem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt sei. Sie könne deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen nehmen. Daher sei der Mieter nicht so zu stellen als habe er eine renovierte Wohnung übernommen.

Einziehung KfZ wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Dem juristischen Laien ist nicht zwingend bekannt, dass Tatwerkzeuge eingezogen werden können (74 StGB). Bei einem Messer, dass für eine gefährliche Körperverletzung verwendet wurde ist auch für den Laien noch recht leicht nachzuvollziehen, dass dieses nicht mehr an den Täter zurückgegeben wird.

Bei einem Verkehrsdelikt wie z.B. dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist es für den Laien schon nicht mehr so leicht vorstellbar, dass das zur Tat verwendete Fahrzeug eingezogen werden kann. Dabei ist der rechtliche Hintergrund grundsätzlich der selbe. Es handelt sich um einen zur Begehung der Straftat verwendeten Gegenstand. Solche Fälle sind in der Praxis zwar eher selten, da eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und ein KfZ in der Regel sehr teuer ist, es gibt sie aber.

So hat das AG München z.B. jüngst mit Urteil vom 19.10.2017 (943 Ds 413 Js 241683/16 nicht rechtskräftig) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zusätzlich zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung, ein KfZ im Wert von 25.000,00 € eingezogen. Die Tat erfolgte während laufender Bewährung wegen einer bereits zuvor begangenen Fahrt ohne Fahrerlaubnis, wobei die neue Tat nur einen Monat nach dem vorausgehenden Urteil erfolgte.

Strafklageverbrauch

Führt ein Angeklagter gleichzeitig einen Schlagring als auch Betäubungsmittel mit sich, kann ein funktionaler Zusammenhang der Tathandlungen vorliegen. Beide Vorwürfe können dann als zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB stehend und das gesamte Geschehen als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen sein. Dann begründet die gesonderte Aburteilung des Verstoßes gegen das Waffengesetz hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (OLG Hamm Urt. v. 13.2.2018 – 1 RVs 100/17).

Hinweispflichten nach § 265 StPO

Die Änderung von § 265 StPO ist streng genommen keine Neuigkeit mehr, da sie bereits seit Ende August 2017 gilt und primär ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung festschreibt, jedoch zeigt sich, dass in der Praxis Anwendungsschwierigkeiten insbesondere des dritten Absatzes bestehen.

Dass ein Angeklagter ohne Hinweis des Gerichts nicht wegen anderer als der in der Anklageschrift angegebenen Straftaten verurteilt werden darf gehört zum Einmaleins der Strafprozessordnung. Ein Verstoß ist recht leicht festzustellen und in der Praxis eher selten.

Der zweite Absatz und insbesondere Nr. 3 ist da schon etwas interessanter, ein Verstoß in der Praxis schwerer zu erkennen:

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen

2. das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder

3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

Der Gesetzgeber wollte in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO die ständige Rechtsprechung kodifizieren, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (vgl. BGH 5 StR 65/18 bzw. BGH 4 StR 234/14).

Elysium-Prozess hat in Limburg begonnen

In Limburg startet der Prozess gegen die Betreiber der ehemals über das Darknet erreichbaren Internetplattform Elysium, auf der kinderpornografisches Material angeboten wurde.

Der Prozess ist schon deshalb bemerkenswert, da die Server und Betreiber solcher Angebote üblicherweise schwer erreichbar im Ausland sitzen. In diesem Fall wurde der Server von einem Vierzigjährigen aus dem Kreis Limburg-Weilburg in seiner Firma platziert. Mit angeklagt sind drei weitere Männer.

Die Plattform hatte weltweit etwa 111.000 Nutzerkonten.

Die Angeklagten kündigten selbst oder über ihre Verteidiger Aussagen an oder stellten Geständnisse in Aussicht.

Diesel Fahrverbot in Stuttgart

Nach Hamburg, wo zwei Streckenabschnitte betroffen sind hat nun auch Stuttgart ein Fahrverbot für Diesel der Euro-Abgasnorm 4 und darunter beschlossen. Das Verbot soll ab 01.01.2019 für die gesamte Stadt gelten. Ob später auch ein Verbot für Diesel mit der Euro-Abgasnorm 5 folgt ist noch nicht entschieden. Ausnahmen gibt es generell für Lieferverkehr und Handwerk sowie zudem weitere Sonderfälle, wenn ein Härtefall vorliegt. Für Anwohner soll es eine Übergangsfrist bis zum 01.04.2019 geben.

Welche weiteren Städte Diesel Fahrverbote aussprechen werden bleibt abzuwarten. Auch Limburg ist einer der Kandidaten die in Frage kommen.

Zwangsheirat, ein oft unbekannter Straftatbestand

In § 237 StGB ist geregelt, unter welchen Umständen eine Zwangsheirat strafbar ist. Die Praxis zeigt, dass der Straftatbestand nicht flächendeckend bekannt ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Umgehung durch Verlagerung der Hochzeit ins Ausland strafbar sein kann. Die genauen Regelungen hierzu ergeben sich aus Absatz 2 der Vorschrift. Bereits eine Beihilfe  hierzu kann in Verbindung mit § 27 StGB strafbar sein.

§ 237
Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 27
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Revisionsankündigungen im NSU Prozess

Das Urteil im Münchener NSU-Prozess wird wohl vom Bundesgerichtshof überprüft werden. Sowohl Beate Zschäpes als auch Ralf Wohllebens Verteidiger haben angekündigt, Revision einzulegen. Die Verurteilung Zschäpes wegen Mittäterschaft an den von Böhnhardt und Mundlos begangenen Morden und Raubstraftaten sei nach Ansicht deren Verteidiger nicht tragfähig begründbar. Das Plädoyer lautete auf Freispruch.

Wie bereits zuvor berichtet war die Einlegung von Rechtsmitteln abzusehen. Schon angesichts der Bedeutung des Prozesses ist ein Abschluss vor dem Bundesgerichtshof sicherlich nicht falsch.

Urteil im NSU-Prozess

Nach mehr als fünf Jahren Prozess erging heute das lange erwartete Urteil gegen B. Zschäpe. Diese  wurde unter Anderem wegen zehnfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt.

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist von hoher Bedeutung, da durch diese die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung  nach 15 Jahren ausgeschlossen wird. Die entsprechende Regelung findet sich in § 57a I StGB.

Auch gegen die übrigen, weniger prominenten Angeklagten wurden teils langjährige Haftstrafen verhängt.

Mit der Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung oder Revision) dürfte erfahrungsgemäß zu rechnen sein.

Überlastung der Gerichte kein Grund für überlange Untersuchungshaft

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.06.2018 entschieden, dass  die Überlastung eines Gerichts kein Grund für eine überlange Untersuchungshaft ist (Az.: 2 BvR 819/18).

In dem entschiedenen Fall befand sich der Beschwerdeführer seit dem 03.11.2016 wegen Verbrechenstatbeständen in Untersuchungshaft. Die Anklage vom 25.04.2017 wurde erst am 21.11.2017 vom zuständigen Gericht zugelassen. Die dort zuständige Kammer war so überlastet, dass zunächst eine neue Kammer errichtet werden musste.

Am 06.12.2017 begann die Hauptverhandlung. Bis zum 23.05.2018 hatte die neue Kammer 21 Termine anberaumt. Für den Zeitraum Juni bis August 2018 hat die Kammer einen bis zwei Termine pro Monat anberaumt, in der Zeit bis zum 09.01.2019 drei bis vier Termine pro Monat. Am 07.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer Haftprüfung  die zunächst vom Landgericht und in der Beschwerde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde, woraufhin der Beschwerdeführer das BVerfG einschaltete.

Dieses führte unter anderem aus, dass bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten sei. Grundsätzlich dürfe nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden.

Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssten daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. So sei im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts könne insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr könne die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruhe, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lasse. Die Überlastung eines Gerichts falle – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten dürfe nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäume, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.