Der oft übersehene § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)

Viel zu oft wird übersehen, dass ein Mitschneiden von Äußerungen auch strafrechtlich problematisch sein kann. Im anwaltlichen Alltag werden von Mandanten nur zu gerne heimliche Mitschnitte von Gesprächen als Beweismittel angeboten. Neben möglichen Beweisverwertungsverboten und zivilrechtlichen Ansprüchen wegen eines solchen Handelns kann dieses durchaus auch strafbar sein.

Während Bildaufnahmen noch recht weitgehend strafrechtlich neutral sind – die Hürden für die Verwirklichung von § 201a StGB sind angesichts des Erfordernisses der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs recht hoch – sind Tonbandaufnahmen deutlich problematischer, da hier schon die Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes ausreichend sein kann. Da insbesondere die in Mode geratenen Handyaufnahmen meistens beide Aufnahmefunktionen umfassen wird es schnell unangenehm.

Das musste auch eine Demonstrantin vor dem Landgericht München erfahren (LG München I, Urteil v. 11.2.2019, 25 Ns 116 Js 165870/17). Sie hatte am Rande einer Demonstration die Personenkontrolle einer anderen Demonstrantin mit dem Handy gefilmt. Sowohl das Amtsgericht München, als auch das Landgericht München in zweiter Instanz sahen das Gespräch während der Kontrolle als nicht öffentlich und § 201 StGB als verwirklicht an. Es folgte eine Geldstrafe die in zweiter Instanz herabgesetzt und nach § 59 StGB vorbehalten blieb. Eine Filmaufnahme ohne Ton wäre in diesem Fall wohl strafrechtlich unproblematisch gewesen (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.3.2012, 6 C 12.11).

Inwieweit hier ein Rechtfertigungsgrund bzw. ein Irrtum über einen solchen Vorlag mag ggf. noch das Bundesverfassungsgericht entscheiden.