Drogentransport oft nur Beihilfe beim Handel

Der Transport zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel stellt oft nur eine Beihilfehandlung für den Handel mit Betäubungsmitteln dar. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bereitet hier oft Schwierigkeiten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist für die Mittäterschaft notwendig, dass der Kurier über den reinen Transport hinaus beim Vertrieb mitwirkt. Ein rein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Geschäfte sei nicht ausreichend.

Dies betonte der 4. Strafsenat in einer Entscheidung mit der ein Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz abgeändert wurde. Darüber hinaus wurde in dem Urteil gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Kurier genau gewusst und nicht nur, wie üblich, eine grobe Vorstellung davon gehabt haben soll, wie viele Betäubungsmittel er transportierte. Da es sich bei der angewendeten Strafnorm aber um ein Vorsatzdelikt handelt, welches schon für die Verwirklichung des Tatbestandes selbst eine solche Kenntnis voraussetzt sei die strafschärfende Bewertung unzulässig.