Einziehung KfZ wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Dem juristischen Laien ist nicht zwingend bekannt, dass Tatwerkzeuge eingezogen werden können (74 StGB). Bei einem Messer, dass für eine gefährliche Körperverletzung verwendet wurde ist auch für den Laien noch recht leicht nachzuvollziehen, dass dieses nicht mehr an den Täter zurückgegeben wird.

Bei einem Verkehrsdelikt wie z.B. dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist es für den Laien schon nicht mehr so leicht vorstellbar, dass das zur Tat verwendete Fahrzeug eingezogen werden kann. Dabei ist der rechtliche Hintergrund grundsätzlich der selbe. Es handelt sich um einen zur Begehung der Straftat verwendeten Gegenstand. Solche Fälle sind in der Praxis zwar eher selten, da eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und ein KfZ in der Regel sehr teuer ist, es gibt sie aber.

So hat das AG München z.B. jüngst mit Urteil vom 19.10.2017 (943 Ds 413 Js 241683/16 nicht rechtskräftig) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zusätzlich zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung, ein KfZ im Wert von 25.000,00 € eingezogen. Die Tat erfolgte während laufender Bewährung wegen einer bereits zuvor begangenen Fahrt ohne Fahrerlaubnis, wobei die neue Tat nur einen Monat nach dem vorausgehenden Urteil erfolgte.