Körperverletzung und Beleidigung gegen Tafelhelfer

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 06.03.2018 (Az.: 4 RVs 19/18) die Revision eines Mannes verworfen, der wegen zwei Schlägen in das Gesicht und das Bespucken eines ehrenamtlichen Tafelmitarbeiters zu fünf Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.

Dabei habe, so das OLG Hamm, das LG zu Recht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet habe, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten habe, und dass das mehrfache Spucken in das Gesicht und auf die Kleidung des Mitarbeiters für diesen besonders ehrverletzend gewesen sei.

Der Täter war bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraft und stand unter Bewährung. Vor diesem Hintergrund dürfte die Verhängung einer kurzen Freiheitstrafe (unter 6 Monate), die nach § 47 StGB nur in besonderen Fällen in Betracht kommt, gerechtfertigt sein.