Mietpreisbremse verfassungswidrig?

Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 14.09.2017 in dem Verfahren Az.: 67 O 149/17 darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach die Mietpreisbremse in § 556d BGB verfassungswidrig sei. Diese verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Unterschiede zwischen den ortsüblichen Vergleichsmieten in deutschen Großstädten teilweise mehr als 70 % betrügen. Deshalb habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in verschiedenen Städten unterschiedlich hart treffe, wofür es keine ausreichenden Gründe gäbe.

So interessant dieser Beschluss auch ist, ist darauf hinzuweisen, dass er keine rechtskräftige Entscheidung darstellt und dementsprechend (zum der Beschluss auch nur von einem Landgericht stammt) keine Bindungswirkung für andere Gerichte entfaltet. Eine Rechtskräftige Entscheidung der Frage, wie auch eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht war nicht nötig, da der Rechtsstreit aus anderen Gründen entscheidungsreif war.

Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass die zugrundeliegende Argumentation in zukünftigen Prozessen aufgegriffen werden wird und dementsprechend eine verbindliche Entscheidung, ggf. auch des Bundesverfassungsgerichts, in greifbare Nähe rückt.