Referentenentwurf zur Neuregelung der Pflichtverteidigung

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf zur Neuregelung der Pflichtverteidigung zwecks Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 vorgelegt, zu dem mittlerweile auch der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen hat.

Der Text ist auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einsehbar (bmjv.de).

Weiterhin soll nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sondern die Umstände des Vorwurfs, die justizielle Behandlung sowie die potentielle Rechtsfolge Maßstab für die Beiordnung sein.

Meines Erachtens nach versäumt der Entwurf die Möglichkeit endlich das Problem mit der Auswahl der Pflichtverteidiger zu lösen. Bisher hat das Gericht ein erhebliches und kaum überprüfbares Auswahlermessen bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers, was mitunter zweckfremde Erwägungen begünstigt. Nicht zuletzt dieser Umstand führt in der Praxis häufig zu ganz erheblichem Misstrauen der Beschuldigten gegenüber Pflichtverteidigern. Sinnvoller wäre hier ein festes System wie z.b. bei den Hilfsschöffenlisten. Dies sieht wohl auch der Deutsche Anwaltverein so.

Ob der Entwurf auch geeignet wäre die in der Praxis oft unterbleibende Beiordnung schon im Ermittlungsverfahren zu gewährleisten bleibt abzuwarten. Regelungen dahingehend sind jedenfalls grundsätzlich enthalten. So soll der Staatsanwalt im Falle einer notwendigen Verteidigung verpflichtet sein, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen (§ 141 II StPO des Entwurfs). Der Wortlaut ist jedenfalls deutlich schärfer als der aktuelle (§ 141 III StPO).