Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam

Am 19.03.2015 hat der BGH seine Rechtsprechung zu einigen Fragen der üblichen Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen geändert. So sollen jetzt jegliche Klauseln in vorgegebenen Mietverträgen (AGB), nach denen der Mieter die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat, unwirksam sein, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde (BGH VIII ZR 242/13). Dies soll selbst dann gelten, wenn – wie im entschiedenen Fall – für die vom Mieter vorgenommenen Streicharbeiten beim Einzug ein Mieterlass von einer halben Monatsmiete vereinbart wurde (BGH VIII ZR 185/14). Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass anteilige Kostentragungsklauseln unwirksam sind, wenn für den Mieter der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und der Mieter dadurch bei Vertragsschluss das konkrete Kostenrisiko nicht einschätzen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob renoviert oder unrenoviert übergeben wurde (BGH VIII ZR 242/13).

Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 39/2015 vor. Die Urteile wurden noch nicht veröffentlicht, so dass sich aus dem Wortlaut Einschränkungen ergeben können. Gleichwohl sollten Mieter unrenoviert übergebener Wohnungen aufmerksam sein. Für Vermieter empfiehlt sich die Anpassung der Vertragstexte bzw. des Vorgehens bei der Wohnungsübergabe.

Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Martin Riebeling.