Verschlechterung bei Einspruch gegen Strafbefehl

Aus gegebenem Anlass ein paar kurze Erläuterungen zum Einspruch gegen einen Strafbefehl. Es sollte keinesfalls als Reflex gegen jeden Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Dies insbesondere, da im Strafbefehlsverfahren das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht gilt (§ 411 IV StPO).

Das bedeutet, dass das Gericht nach dem Einspruch in der dann folgenden Hauptverhandlung durchaus auch eine höhere Strafe aussprechen kann. In der Regel weist ein fair arbeitendes Gericht deutlich hierauf hin, wenn es eine höhere Strafe ernstlich in Betracht zieht.

Eine Rücknahme des Einspruchs ist zwar möglich, ab Beginn der Hauptverhandlung aber von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängig (§ 411 III i.V.m. § 303 StPO). Eine Garantie, dass die Zustimmung erteilt wird gibt es nicht.

Anders verhält es sich soweit lediglich die Höhe der Tagessätze angegriffen wird. Insoweit darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden. Über einen solchen Einspruch kann zudem auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Einspruchseinlegung sowie ggf. eine eingeschränkte Einspruchseinlegung sollte also gut überlegt sein. Wegen der Zweiwochenfrist für die Einlegung  (§410 I 1 StPO) sollte im Zweifel zeitnah nach Zugang ein Strafverteidiger konsultiert werden.