Zwangsheirat, ein oft unbekannter Straftatbestand

In § 237 StGB ist geregelt, unter welchen Umständen eine Zwangsheirat strafbar ist. Die Praxis zeigt, dass der Straftatbestand nicht flächendeckend bekannt ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Umgehung durch Verlagerung der Hochzeit ins Ausland strafbar sein kann. Die genauen Regelungen hierzu ergeben sich aus Absatz 2 der Vorschrift. Bereits eine Beihilfe  hierzu kann in Verbindung mit § 27 StGB strafbar sein.

§ 237
Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 27
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.