1. Strafsenat des BGH zur Einziehung im Jugendstrafrecht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass die Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff. StGB) im Jugendstrafrecht im Ermessen des Gerichts steht. Da andere Senate bisher teilweise gegenläufig entschieden haben wird die Frage voraussichtlich dem großen Senat vorgelegt werden.

Hintergrund ist die inzwischen zwingende Einziehung von Taterträgen im Erwachsenenstrafrecht. Über §  8 Abs. 3, S. 1 JGG findet die Regelung auch Eingang in das Jugendstrafrecht. Dem Wortlaut nach handelt es sich aber um eine „Kann-Bestimmung“:

„Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden.“

Hieraus und aus der Systematik des Gesetztes, insbesondere wegen § 15 JGG, schließt der 1. Strafsenat, dass die Einziehung im Jugendstrafrecht nicht zwingend ist.

Dem 1. Strafsenat ist meiner Auffassung nach zuzustimmen. Zwar ist die Einziehung ein probates Mittel um finanziellen Anreizen zur Begehung von Straftaten entgegenzuwirken, jedoch haben generalpräventive Gesichtspunkte im vom Erziehungsgedanken geprägten Jugendstrafrecht zurückzustehen. Die Einziehung kann in Einzelfällen bei der Resozialisierung Jugendlicher kontraproduktiv sein. Die Möglichkeit solche Fälle zu erkennen und erzieherisch sinnvoll zu Sanktionieren sollte den Jugendgerichten auch hinsichtlich der Einziehung zur Verfügung stehen.