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Befangenheit wegen Einlassungswürdigung als „Quatsch“

Auf meiner Internetpräsenz gibt es Neuigkeiten zu einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2018 (Az.: 3 StR 559/17), mit dem dieser ein Urteil wegen Brandstiftung gegen einen NPD-Lokalpolitiker aufhob. Der Angeklagte soll im August 2015 eine als Asylbewerberunterkunft vorgesehene Turnhalle in Nauen in Brand gesteckt haben und wurde dafür in erster Instanz zu 9,5 Jahren Haft verurteilt.
Grund hierfür war insbesondere, dass einer der beteiligten Schöffenrichter die Äußerungen des Angeklagten in der Verhandlung als „Quatsch“ bezeichnete. Diese Äußerung sei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schöffenrichters hervorzurufen.
Die Angelegenheit muss nun vom Landgericht neu verhandelt werden.

Justizministerkonferenz zu Cannabis-Obergrenze

Auf der Justizministerkonferenz haben die Justizminister der Länder mehrheitlich empfohlen, die Obergrenze für den Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum bundesweit einheitlich auf sechs Gramm festzulegen. Unter den Bundesländern die sich dagegen aussprachen war unter anderem Berlin, dass derzeit 15 Gramm zulässt.

Bis zu diesen Mengen liegt es nach § 31a StGB in der Hand der Staatsanwaltschaft, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Unmittelbare rechtliche Wirkungen hat diese Empfehlung nicht, sie geht aber als solche an das Bundesjustizministerium.

Eine einheitliche Regelung wäre durchaus sinnvoll. Jeder Konsument muss sich derzeit bei Überschreiten von Landesgrenzen mit der Handhabung in dem besuchten Bundesland auseinandersetzen. Dass es hier überhaupt unterschiedliche Handhabungen gibt ist nicht jedem bekannt und auch schwer vermittelbar, weshalb es leicht zu eigentlich vermeidbaren Strafverfahren kommen kann.

In Hessen liegt der Grenzwert derzeit bei den empfohlenen sechs Gramm.

Bundesrat fordert höhere Haftentschädigung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in einer Entschließung vom 08.06.2018 auf, einen Gesetzesentwurf auf den Weg zu bringen, mit dem die Entschädigung für Personen die zu Unrecht in Haft waren deutlich erhöht wird. Aus Sicht der Länder ist die derzeitige Pauschale von 25,00 € pro Tag nicht mehr angemessen.

Begründet wurde die Entschließung damit, dass dem Genugtuungs- und Anerkennungsgedanken mehr Rechnung getragen und die Wertschätzung der grundgesetzlich garantierten persönlichen Freiheit verdeutlicht werden solle. Daher müsse eine Erhöhung deutlich über den Inflationsausgleich hinausgehen.

Ich halte die Forderung für absolut korrekt. Fragt man sich selbst, was ein Tag der Freiheit wert ist dürfte die Antwort bei den wenigsten Menschen 25,00 € lauten.

Mietpreisbremse in Hessen unwirksam

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit  Urteil vom 27.03.2018 (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Mietpreisbremse in Hessen unwirksam ist, da das Land die Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet hat (Az.:2-11 S 183/17).

Das Gericht führte aus, dass der Bundesgesetzgeber ausdrücklich eine Begründung verlangt habe, warum ein spezieller Wohnungsmarkt als angespannt gelte. Diese fehle in Hessen. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.

DSGVO in Kraft getreten

Wie inzwischen wohl umfassend bekannt sein dürfte ist die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) in Kraft getreten. Auch wir haben daher unsere Internetpräsenz der neuen Gesetzeslage angepasst. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter der Rubrik „Impressum“.

Dashcam (Autokamera) Aufnahmen verwertbar

Der BGH hat sich in der umstrittenen Frage der Verwertbarkeit von Dashcam Aufnahmen positioniert. Ich hatte bereits früher über eine Entscheidung des OLG Stuttgart berichtet.

Der BGH hält nunmehr ebenfalls Dashcam Aufnahmen im Einzelfall für verwertbar.

Das permanente anlasslose Aufzeichnen des gesamten Geschehens während einer Autofahrt mittels einer Dashcam ist zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist als das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners sei eine Verwertung der Aufnahmen im Prozess dennoch möglich (BGH Urteil vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17).

Amts- und Landgericht hatten in dem Fall der Verwertung widersprochen. Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Klägers statt und hob das Berufungsurteil auf. Die vorgelegte Videoaufzeichnung sei zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, da sie gegen § 4 BDSG verstoße, da keine Einwilligung der Betroffenen vorliege und eine solche nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden könne, die vorgelegte Videoaufzeichnung sei jedoch gleichwohl als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar, da die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Dennoch kann nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres begonnen werden in jedem Fahrzeug eine Dashcam zu installieren da die datenschutzrechtliche Problematik noch immer besteht. Es drohen hohe Bußgelder und ggf. sogar darüber hinausgehende Strafen und zwivilrechtliche Ansprüche. Gleichwohl dürfte der Dashcam nunmehr grundsätzlich eine Existenzberechtigung zukommen. Eine nähere Ausgestaltung der rechtlichen Möglichkeiten wird früher oder später erfolgen. Eine Möglichkeit zur Risikominderung wäre die kurze, anlassbezogene Aufzeichnung z.B. durch dauernde, automatische Überschreibung der Aufnahmen, solange kein Unfall eintritt.

In den USA wird gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VW Anklage erhoben

Aus dem US Justizministerium hieß es, man werde den Fall mit maximaler Härte bestrafen und gehe inzwischen davon aus, dass die illegalen Machenschaften bis hinauf in die Unternehmensspitze reichten.

Gegen weniger hochrangige Mitarbeiter wurden in der Angelegenheit in den USA bereist mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen.

Auch in Deutschland wird gegen führende Mitarbeiter und wohl auch gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wegen Betruges und Marktmanipulation ermittelt.

Mittelpunkt des Verdachts, der wohl auch in der US-Anklage behandelt wird, soll ein sogenannter Schadenstisch gegen Ende Juli 2015 sein, bei dem dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und weiteren Top-Managern vorgerechnet worden sei, wie teuer der Skandal letztlich werden könnte.

BGH hebt Mordurteil gegen Raser auf

Der BGH hat mit Urteil vom 01.03.2018 zu Aktenzeichen 4 StR 399/17 ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben mit dem zwei Raser in ihren Zwanzigern wegen Mordes Verurteilt wurden.

Das Landgericht hatte den Vorsatz und das Tatbestandsmerkmal des gemeingefährlichen Mittels bejaht. Hierzu äußerte sich der BGH dergestalt, dass das Landgericht festgestellt habe, dass der bedingte Tötungsvorsatz bei Einfahren in die Kreuzung bestanden habe, gleichzeitig aber auch festgestellt habe, dass der Unfall zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr zu verhindern war. Der BGH stellt klar, dass der Tötunsgvorsatz zu einem Zeitpunkt bestehen muss, zu dem der Todeseintritt noch zu verhindern ist.

Angesichts der Aufhebung wird wohl damit zu rechnen sein, dass eine Verurteilung nur noch wegen fahrlässiger Tötung erfolgt.

Der neue Straftatbestand des § 315d StGB (mehr hierzu in früheren Beiträgen hier) galt zum Tatzeitpunkt noch nicht, so dass dieser nicht anwendbar ist.

Strafbarkeit des Schwarzfahrens

Der Straftatbestand des Schwarzfahrens, der unter dem Überbegriff des Erschleichens von Leistungen in § 265a StGB geregelt ist, führt regelmäßig zu Kontroversen. Selbst der deutsche Richterbund hatte bereits eine Überprüfung angeregt. Nun wurde auf eine Forderung der Linken und Grünen, die Straftat in eine Ordnungswidrigkeit zu ändern, am 20.04.2018 im Bundestag diskutiert. Eine Mehrheit für den Vorstoß scheint sich nicht abzuzeichnen.

Dabei ist die Forderung meiner Auffassung nach durchaus diskussionswürdig. Derzeit sollen nach Schätzungen etwa 5.000 Menschen wegen dieses Deliktes in Haft sitzen. Bei den erheblichen Haftkosten stellt sich die Frage ob das sinnvoll ist. Zwar sollte die Strafbarkeit eines Verhaltens nicht nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet werden, sondern unter Anderem auch nach der präventiven Wirkung, jedoch ist gerade diese bei Schwarzfahrten fraglich.

Unbestreitbar handelt es sich in der Regel um keine schwere Straftat. Trotzdem drohen bei häufigeren Verstößen, schon aus systematischen Gründen, teilweise hohe Haftstrafen ,die nur schwer mit der Schwere des Delikts vereinbar erscheinen.

Ich persönlich habe in einer einzigen Angelegenheit zwei aufeinanderfolgende Urteile von 10 Monaten und 12 Monaten  gesehen. Das wären insgesamt 22 Monate, also fast zwei Jahre Gefängnis wegen reiner Schwarzfahrten. Immerhin hatte die Berufungsinstanz bezüglich des zweiten Urteils ein Einsehen und reduzierte die 12 Monate auf 4, wegen denen nunmehr, nach erfolgreicher Revision nochmals verhandelt wird, so dass selbst diese und die bisher versagte Aussetzung zur Bewährung noch zur Diskussion stehen. Das vorhergehende Urteil, das ohne Verteidiger erging und nicht mehr angreifbar war, wäre ebenfalls beinahe vollstreckt worden, da durch das zweite ein Bewährungswiderruf erfolgte. Hier hatte schließlich erneut das Landgericht ein Einsehen und hob den Bewährungswiderruf auf meine Beschwerde hin, mit gesundem Augenmaß für die Schwere der Taten, auf.

Auch wenn es sich nur um einen Einzelfall handelt, zeigt er recht deutlich, welche Ausmaße die wiederholte Begehung auch eines vermeintlich harmlosen Straftatbestandes annehmen kann. Die politische Diskussion ist also durchaus nachvollziehbar, wenngleich meiner Meinung nach die Umwandlung in einen Ordnungswidrigkeitentatbestand durchaus auch praktische Probleme mit sich bringen dürfte.

Digitaler Hausfriedensbruch

In einem früheren Beitrag hatte ich bereits über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Straftatbestandes des digitalen Hausfriedensbruchs berichtet. Der entsprechende Entwurf wurde nunmehr vom Bundesrat vorgelegt (BT-Drs. 19/1716).

Der Text des neuen § 202e StGB im vorgelegten Entwurf lautet wie folgt:

§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

(1) Wer unbefugt

1. sich oder einem Dritten den Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft,

2. ein informationstechnisches System in Gebrauch nimmt oder

3. einen Datenverarbeitungsvorgang oder einen informationstechnischen Ablauf auf einem informationstechnischen System beeinflusst oder in Gang setzt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Tat nach Satz 1 ist nur strafbar, wenn sie geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.

(2) Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung

1. gegen Entgelt oder

2. in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen Dritten zu schädigen, begeht, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten unter Nutzung von informationstechnischen Systemen verbunden hat,

2. den Zugang zu einer großen Anzahl von informationstechnischen Systemen verschafft oder eine große Anzahl von informationstechnischen Systemen in Gebrauch nimmt oder eine große Anzahl von Datenverarbeitungsvorgängen oder informationstechnischen Abläufen beeinflusst oder in Gang setzt oder

3. in der Absicht handelt,

a) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

b) eine gemeingefährliche Straftat oder

c) eine besonders schwere Straftat gegen die Umwelt nach § 330 herbeizuführen oder zu ermöglichen.

(4) Handelt der Täter in der Absicht, einen Ausfall oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen zu bewirken, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. informationstechnisches System nur ein solches, das

a) zur Verarbeitung personenbezogener Daten geeignet oder bestimmt ist oder

b) Teil einer Einrichtung oder Anlage ist, die wirtschaftlichen, öffentlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, gemeinnützigen oder sportlichen Zwecken dient oder die den Bereichen Energie, Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Versorgung, Haustechnik oder Haushaltstechnik angehört;

2. kritische Infrastruktur eine Einrichtung, Anlage oder Teile davon, die

a) den Bereichen Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung oder Finanz- und Versicherungswesen angehören und

b) von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung ein erheblicher Versorgungsengpass oder eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit eintreten würde.

(7) Ist in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.