Neuigkeiten

Körperverletzung und Beleidigung gegen Tafelhelfer

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 06.03.2018 (Az.: 4 RVs 19/18) die Revision eines Mannes verworfen, der wegen zwei Schlägen in das Gesicht und das Bespucken eines ehrenamtlichen Tafelmitarbeiters zu fünf Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.

Dabei habe, so das OLG Hamm, das LG zu Recht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet habe, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten habe, und dass das mehrfache Spucken in das Gesicht und auf die Kleidung des Mitarbeiters für diesen besonders ehrverletzend gewesen sei.

Der Täter war bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraft und stand unter Bewährung. Vor diesem Hintergrund dürfte die Verhängung einer kurzen Freiheitstrafe (unter 6 Monate), die nach § 47 StGB nur in besonderen Fällen in Betracht kommt, gerechtfertigt sein.

Haftbefehl gegen C. Puigdemont außer Vollzug gesetzt

Der Auslieferungshaftbefehl gegen C. Puigdemont wurde vom OLG Schleswig unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nach Ansicht des ersten Strafsenats erweise sich eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Rebellion als von vornherein unzulässig. Zur Begründung wird angeführt, dass die Handlungen nach deutschem Recht keinen Straftatbestand erfüllen. Der nach deutschem Recht in Frage kommende Straftatbestand des Hochverrats (§ 81 StGB) sei wegen des Fehlens des Merkmals „Gewalt“ nicht erfüllt. Zwar seien Gewalthandlungen im Rahmen des Referendums grundsätzlich zurechenbar, jedoch seien diese nach Art und Umfang nicht geeignet gewesen die Regierung ernsthaft unter Druck zu setzen.

Eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Untreue sei demhingegen nicht grundsätzlich unzulässig. Hierzu müsse aber zunächst weitere Aufklärung betrieben werden.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege zwar grundsätzlich vor, jedoch seien wegen des Wegfalls des schweren Vorwurfs des Hochverrats weniger einschneidende Maßnahmen als die Haft ausreichend.

Zwölfeinhalb Jahre Haft für Enkeltrick-Betrug

Wegen 40 Fällen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie eines schweren Falls von Bestechung eines Justizbeamten hat das Landgericht Hamburg den mutmaßlichen Anführer einer Bande von Enkeltrickbetrügern am 29.01.2018 zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt (Az.: 603 KLs 12/16).

Die nachzuweisende Schadenssumme belief sich auf mindestens 300.000 €. Die Dunkelziffer der Einzelfälle und des Schadens dürfte laut Gericht deutlich höher liegen.

Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass gerade die Hilfsbereitschaft älterer Mitmenschen gezielt ausgenutzt wurde. Das späte Geständnis wurde nur in veringertem Maße strafmildernd berücksichtigt, da den Opfern eine umfangreiche Beweisaufnahme nicht erspart blieb.

Beim Enkeltrick-Betrug werden gezielt ältere, wohlhabende Menschen angerufen und zur Herausgabe hoher Summen aufgefordert. Dabei behauptet der Anrufer ein Verwander – oft der Enkel – zu sein. Da die Namen etwaiger Enkel meist nicht bekannt sind melden sich die Betrüger mit Sätzen wie: „Rate mal wer dran ist!“ und verwenden die so erlangten Namen. Es wird dann ein finanzieller Notfall vorgetäuscht und um Geld gebeten. Später holt dann ein Mittäter die Beute ab und spiegelt vor, dass der Enkel an der persönlichen Abholung durch Krankheit oder Ähnliches gehindert sei.

 

Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen tödlichem Straßenrennen

Das Landgericht Köln hat am 22.03.2018 zwei Raser zu zwei Jahren und einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung verurteilt. Die Strafen waren zuvor zur Bewährung ausgesetzt worden. Die eingelegte Revision führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Frage der Bewährung neu beurteilt werden müsse.

Dies tat das LG Köln unter Anderem unter Beachtung des § 56 III StGB. Dieser nicht ganz unproblematische Absatz sieht vor, dass bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt wird, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Das bedeutet, dass auch die Generalprävention, das heißt die Abschreckung potentieller künftiger Täter, bei der Frage der Bewährungsaussetzung eine Rolle spielt.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Inzwischen gilt § 315d StGB, so dass neue, vergleichbare Fälle nach diesem zu ahnden wären.

Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache

Der BGH hat am 28.02.2018 (Az.: VIII ZR 157/17) entschieden, dass der Vermieter Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache auch ohne vorherige Fristsetzung zur Schadenbeseitigung geltend machen kann.

Das Fristsetzungserfordernis gilt demnach nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten, Bei der Pflicht, die übertragenen Räume schonend und pfleglich zu behandeln, handele es sich dagegen um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht.

Bei der Verletzung der üblicherweise mietvertraglich übernommenen Pflicht Schönheitsreparaturen vorzunehmen handelt es sich z.B. um eine Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten, so dass in diesem Fall eine Fristsetzung grundsätzlich notwendig wäre.

Bei Zweifeln sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden, da das Versäumnis eine notwendige Frist zu setzen durchaus eigentlich bestehende Ansprüche endgültig vereiteln kann.

Minderung im Dieselskandal

Wieder einmal gibt es eine der eher seltenen OLG Entscheidungen im Dieselskandal. Diesmal vom OLG Dresden (10 U 1561/17). Von diesem wurde ein Anspruch auf Minderung zurückgewiesen. Hintergrund war in diesem Fall wohl das Fehlen ausreichender Nachweise für das Bestehen eines wesentlichen Mangels, da das Softwareupdate bereist aufgespielt wurde und über die allgemein bekannten, allgemeinen Bedenken hinaus keine konkreten, negativen Veränderungen nachgewiesen werden konnten. Auch die Kausalität des Mangels für die Wertminderung konnte nicht nachgewiesen werden. Hier steht in vergleichbaren Fällen in der Regel in Frage, ob ein tatsächlich eingetretener Wertverfall dem allgemeinen Markt geschuldet ist, der für Dieselfahrzeuge derzeit problematisch ist, oder dem konkreten Mangel.

Es ist sehr fraglich, ob durch das bekannte Softwareupdate der bekannte Mangel behoben wird und ob ggf. durch das Update neue Mängel entstehen, wie z.B. verminderte Lebenslaufleistung, erhöhter Verbrauch etc.. Da der Käufer, der Minderung geltend macht, aber in der Regel beweisbelastet ist, gehen Zweifel zu seinen Lasten.

Digitaler Hausfriedensbruch

Der Bundesrat hat am 02.03.2018 einen Gesetzentwurf zur wirksameren Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Es soll ein neuer Straftatbestand des digitalen Hausfriedensbruchs eingeführt werden für den bis zu zehn Jahre Haft angedroht werden.

Hintergrund der Änderung ist, dass die bisherige Gesetzgebung (§§ 303a bis 303c StGB) primär Daten schützt, nicht jedoch die verarbeitenden Geräte selbst, wodurch Strafbarkeitslücken bei einigen modernen Formen digitaler Angriffe nicht direkt abgedeckt seien.

Durch das neue Gesetz sollen Botnetze, DDos-Attacken und das Ausspähen von Daten stärker bekämpft werden. Ob dies letztlich gelingen wird bleibt abzuwarten. Meiner Auffassung nach wird ein solches nationales Gesetz angesichts der Internationalität der meisten solcher Angriffe wenig ändern.

Nähere Informationen und den genauen Text finden Sie auf der Internetpräsenz des Deutschen Bundestags (https://www.bundestag.de/presse/hib/201611/-/478856).

Diesel-Fahrverbote

Soeben hat das Bundesverwaltungsgericht den Weg frei gemacht für kommunale Diesel-Fahrverbote (BVerwG 7 C 26.16 und BVerwG 7 C 30.17). Eine Entscheidung des EuGH sei ebenso wenig notwendig, wie eine bundesweite Regelung.

Diese Entscheidung birgt auch gerade für Limburg erhebliche Brisanz.

Ergänzung:

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht keine unmittelbare Wirkung auf Limburg und andere Städte, die nicht an der Klage beteiligt waren, jedoch ist mit Auswirkungen zu rechnen. So erhöht sich der Druck auf stark belastete Kommunen Fahrverbote zu erlassen. Auch werden voraussichtlich von Umweltverbänden und Anderen Betroffenen Klagen gegen einzelne Kommunen wahrscheinlich, mit denen Fahrverbote erzwungen werden sollen. Diesem wird man sich auf Ebene der Instanzgerichte, unter dem Eindruck der Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wohl größtenteils beugen. Regionale Unterschiede sind aber aufgrund der Notwendigkeit der Beachtung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall wahrscheinlich.

Bewegung bei der Vorratsdatenspeicherung

In die Diskussion um die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung kommt wohl noch etwas mehr Bewegung. Nachdem das OVG Münster bereits mitte letzten Jahres in einem Eilverfahren die Unvereinbarkeit der deutschen Gesetzgebung mit der europäischen Rechtsprechung bestätigte und die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Speicherfristen gegenüber den Providern abgesehen hatte, wurde nun eine Äußerung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2017 bekannt.

Nach Angaben des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung habe das Bundesverfassungsgericht auf ein Urteil, mit dem der Europäische Gerichtshof schon 2016 schwedische und britische Gesetze zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung verworfen habe, (EuZW 2017, 153) hingewiesen.

Eine Änderung der gesetzlichen Lage erscheint damit erneut etwas wahrscheinlicher.

Kündigung wegen mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat am 21.11.2017 unter Aktenzeichen 8 Sa 146/17 entschieden, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen kann, wenn der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird.

Zu beachten ist, dass es im entschiedenen Fall nicht um eine Straftat im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz ging. Allein die zu erwartende Abwesenheit von mehr als zwei Jahren sei ausreichend für die Kündigung. Übergangsmaßnahmen für einen so langen Zeitraum seien nicht nötig, insbesondere könne eine Haftstrafe nicht mit der Elternzeit verglichen werden, nach deren Ende ein Anspruch auf Wiederbeschäftigung bestehen kann.

Zudem könne auch die Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung oder ein Wechsel in den offenen Vollzug nicht berücksichtigt werden, da im Zeitpunkt der Kündigung derlei Entscheidungen noch nicht mit Sicherheit absehbar seien.