Cybergrooming / Keuschheitsprobe

Am 14.02.2020 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossenen strafrechtlichen Verschärfungen beim Cybergrooming gebilligt. Nach der neuen Regelung ist in Zukunft auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu einem Kind im Internet strafbar. Wenn ein Täter, entgegen seiner Absicht nicht mit Minderjährigen, sondern tatsächlich mit Erwachsenen chattet, die sich zu Ermittlungszwecken als Kinder ausgeben, ist er nun strafbar. Bisher liefen in solchen Fällen strafrechtliche Ermittlungen ins Leere.

Außerdem dürfen Ermittler nach der neuen Gesetzeslage als sogenannte Keuschheitsprobe zur Verfolgung von Kinderpornografie computergenerierte Missbrauchsvideos einsetzen. Dadurch sollen sie Zugang zu Plattformen erhalten, auf denen kinderpornografisches Material getauscht wird. Bisher war dies kaum möglich, da sich die Betreiber durch die Aufnahmevoraussetzung des Postens kinderpornografischen Materials (Keuschheitsprobe) absicherten. Die Verwendung solchen Materials muss zuvor richterlich genehmigt werden. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden.