DRB gegen generelle Strafbarkeit von Schwarzfahrten

In der Diskussion um die Frage, ob Schwarzfahren (Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Zahlung) weiterhin ein Straftatbestand bleiben soll, hat sich der Deutsche Richterbund nunmehr dergstalt positioniert, dass die Beförderungserschleichung nach § 265a StGB, wie die Schwarzfahrt für Juristen heißt,  nur noch strafbar sein soll, wenn Zugangsbarrieren oder Zugangskontrollen überwunden oder umgangen werden. Nicht mehr strafbar soll sein, wenn ohne weitere Täuschung eine Beförderungsdienstleistung in Anspruch genommen wird ohne zu bezahlen. Nach Auffassung des DRB reichen für solche Fälle die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Verkehrsbetriebe, wie z.B. das erhöhte Beförderungsentgelt aus. Wer allerdings Fahrkartenkontrollgeräte unterläuft oder sich der Kontrolle durch Personal entzieht soll, wegen des damit zum Audruck gebrachten, höheren kriminellen Potentials, weiter strafbar bleiben.