„Stealthing“ ist strafbar

Nach einer Entscheidung des KG (OLG Berlin) vom 27.07.2020 ist das sogenannte „Stealthing“ (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr) gemäß § 177 I StGB zumindest dann strafbar, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern auch in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.

Es handelt sich um die erste Oberlandesgerichtliche Entscheidung zu dem Thema, mit der laut KG ausdrücklich keine Entscheidung darüber gefallen ist, wie das sogenannte Stealthing zu beurteilen wäre, wenn es zu keiner Ejakulation kommt.

Abschließend erläuterte das KG, dass im konkret entschiedenen Fall, trotz Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen, keine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 VI 2 Nr.1 StGB) erfolgen konnte, weil eine Schuldspruchänderung im Revisionsrechtszug in der vorliegenden Konstellation rechtlich nicht in Betracht kam.

Im Einzelfall könnte „Stealthing“ aber künftig auch als Vergewaltigung gewertet werden.