Verurteilung wegen Diebstahls aus Mülltonne

Am 24.04.2019 hat das Amtsgericht Köln einen Mann zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, da er aus dem Müll eines Künstlers drei Kunstwerke entnahm, die dieser als Mangelhaft eingestuft und zur Vernichtung weggeworfen hatte.

Das Urteil gibt Anlass, auf die rechtliche Situation in solchen Fällen hinzuweisen. Zum Diebstahl heißt es in § 242 StGB:

„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Einen Diebstahl kann man also nur an einer fremden beweglichen Sache begehen. Gemäß § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nimmt man diese Sache dann an sich liegt begrifflich kein Diebstahl vor, da es keine fremde Sache mehr ist. Dereliktion nennt der Jurist diese Eigentumsaufgabe.

Dem Mann vor dem Kölner Gericht wurde zum Verhängnis, dass in seinem Fall die drei Kunstwerke für die Vernichtung vorgesehen waren. Der Künstler hatte dementsprechend den Besitz keineswegs mit der Absicht aufgegeben, auf das Eigentum zu verzichten. Er wollte die Kunstwerke vernichtet sehen und übereignete sie im Grunde durch das Einwerfen in die Mülltonne an das Entsorgungsunternehmen.

Ein klassischer Fall der zugrundeliegenden Problematik ist die Frage, ob man Sperrmüll anderer Menschen an sich nehmen darf. Hier wird in der Regel von einer Besitzaufgabe ausgegangen. Aber Vorsicht: Manche Gemeinden haben Satzungen, in denen bestimmt ist, dass durch das Herausstellen von Sperrmüll eine Übereignung an das Entsorgungsunternehmen vorgenommen wird. In einem solchen Fall kommt man schnell in rechtliche Probleme.

Auf der sicheren Seite ist man übrigens, wenn man den Eigentümer fragt, ob man ein bestimmtes Stück an sich nehmen darf.

Bei Hausmüll und ähnlichem, persönlichem Abfall ist ebenfalls Vorsicht geboten, da hier regelmäßig eine Übereignung an das Entsorgungsunternehmen anzunehmen ist, wie auch in dem Kölner Fall. Der durchschnittliche Bürger möchte nämlich nicht, dass sein persönlicher Müll wie z.B. Rechnungen, alte Fotos oder eben auch mal seine Kunstwerke bei Dritten landen, sondern hat ein Interesse an deren Vernichtung.